Merkblatt · 4. Juni 2026

Das Verzeichnis entscheidet mit

Lena Hartwig · Nizza-Klassifikation

Stapel von Büchern auf einer Tischkante
Fünfundvierzig Klassen ordnen Waren und Dienstleistungen. Der Schutz folgt der konkreten Liste.

Alle Waren und Dienstleistungen der Markenanmeldung stehen in fünfundvierzig Klassen der Nizza-Klassifikation. Die Klassen 1 bis 34 sammeln Waren, 35 bis 45 Dienstleistungen. Die elektronische Grundgebühr des DPMA von 290 Euro deckt bis zu drei Klassen. Ab der vierten Klasse kommen 100 Euro Amtsgebühr und in unserer Kanzlei 140 Euro Honorar hinzu. Die Zahl ist also keine Formsache.

Der Klassenkopf allein beansprucht nicht jede Ware, die irgendwo in der Klasse steht. Seit der Rechtsprechung zum klaren und eindeutigen Verzeichnis muss die Liste erkennen lassen, was geschützt werden soll. Wer nur „Klasse 30“ schreibt, bekommt vom Amt eine Nachfrage oder eine engere Auslegung, nicht einen Freibrief für alles Essbare. Wir formulieren die Positionen so, wie sie im Alphabetischen Verzeichnis oder in einer klaren eigenen Formulierung stehen.

Ein Café, drei mögliche Klassen

Eine Konditorei mit Ausschank braucht meist Klasse 30 für Feine Backwaren, Torten und Schokolade und Klasse 43 für die Bewirtung mit Speisen und Getränken. Verkauft sie verpackte Kekse auch an andere Läden, kann Klasse 35 für den Einzelhandel mit diesen Waren hinzukommen. Spirituosen lägen in Klasse 33, Bier in 32. Wer alles vorsorglich ankreuzt, zahlt mehr und trifft häufiger auf ältere Marken, die in den zusätzlichen Klassen schon stehen. In der Akte Kolbe haben wir Spirituosen gestrichen, weil der Betrieb sie nicht führt. Die eingesparte Klasse war zugleich eine kleinere Angriffsfläche.

Nach dem Absenden

Ist der Antrag beim Amt, lässt sich die Liste nicht erweitern. Einschränken geht, erweitern nicht. Deshalb lesen Mandanten den Entwurf gegen den tatsächlichen Verkauf, nicht gegen einen Wunschkatalog für die nächsten zehn Jahre. Was später hinzukommt, etwa eine neue Produktlinie, braucht eine neue Anmeldung oder eine kluge Weite in den Formulierungen, die heute schon ehrlich ist. „Backwaren“ kann ein Sortiment tragen; „alle Waren dieser Klasse“ trägt es nicht.

Leitklasse und fehlende Gebühr

Zahlt jemand die Klassengebühr nicht vollständig, berücksichtigt das Amt zunächst die Leitklasse und danach die weiteren Klassen in ihrer Reihenfolge. Was ungedeckt bleibt, gilt als zurückgenommen. Wir setzen die Leitklasse auf die Ware, die den Betrieb trägt, und weisen die Frist von drei Monaten für den Gebühreneingang im Begleitschreiben aus. Eine zweite Aufforderung versendet das Amt nicht.

Wer die eigene Liste vorbereiten will, schreibt die Waren in der Sprache des Lieferscheins auf. Die Übersetzung in die Klassenbegriffe übernehmen wir. Eine fertige Klassennummer ohne Warenbeschreibung hilft weniger als fünf konkrete Produkte.